Statuten der
Swiss Group of Rheology


Artikel 1
    Unter dem Namen "Swiss Group of Rheology", im folgenden als SGR bezeichnet, besteht ein wissenschaftlicher Verein. Der Verein hat seinen Sitz in Zürich.
Artikel 2
  • 2.1 Die SGR verfolgt die folgenden Ziele:
    • Förderung von Forschung und Lehre in Rheologie sowie deren Anwendung in der Paxis.
    • Zusammenschluss der an der Rheologie interessierten Personen und Ermöglichung des Informationsaustausches in Wissenschaft und Praxis.
    • Pflege des Kontaktes zu nationalen und internationen Organisationen, die im Bereich der Rheologie tätig sind.
    • Vertretung der nationalen Interessen bei der European Society of Rheology und dem International Committee of Rheology.
  • 2.2 Zur Erreichung dieser Ziele sind insbedsondere folgende Aktivitäten vorgesehen:
    • Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen über Rheologie.
    • Organisation von Rheologieorientieren Fachkursen.
    • Vertretung der Schweiz in internationalen Gremien.
Artikel 3
  • 3.1 Als Mitglieder der SGR könnenn Einzelpersonen aufgenommen werden, die auf dem Gebiet der Rheologie tätig sind oder daran interessiert sind.
  • 3.2 Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt im Einverstädnis mit der Leitung der SGR.
  • 3.3 Die Mitgliedschaft in der SGR ist kostenlos.
  • 3.4 Eintritt und Austritt ist jederzeit und ohne Vorankündigung möglich.
Artikel 4
  • Die Organe der SGR sind a) die Mitgliederversammlung und b) die Leitung der SGR.
Artikel 5
  • Die Mitgliederversammlung ist einmal jährich einzuberufen und durchzuführen. Sie nimmt den Jahresbericht entgegen und führt die notwendigen Wahlen durch.
Artikel 6
  • 6.1 Die Leitung der SGR besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der International Delegate sollte möglichst für längere Perioden zur Verfügung stehen, um Kontinuität in internationalen Gremien zu sichern.
  • 6.2 Die Leitung der SGR konstituiert sich selbst. Sie bezeichnet im besonderen einen Vorsitzenden, einen Schatzmeister und den International Delegate.
  • 6.3 Verwaltung und Kontrolle der für die Aktivitäten der SGR notwendigen finanziellen Mittel obliegt der Leitung der SGR.
Artikel 7
    Die Auflösung der SGR kann auf vorangehenden Antrag der einfachen Mehrheit der Mitglieder mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder erfolgen.
Veröffentlicht am 27.11.2007.
© AR 27 Nov 2007